Die Bezeichnung "öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger" ist gesetzlich geschützt.
Diese Sachverständigen werden aufgrund
besonderer gesetzlicher Bestimmungen vor ihrer öffentlichen Bestellung auf
ihre persönliche und fachliche Eignung (fachlich Qualifikation) zum
Sachverständigen überprüft und vereidigt.
In der Regel ist der "öffentlich
bestellte und vereidigte Sachverständige" freiberuflich tätig. Ihm wird
vom Gesetzgeber eine Sonderstellung eingeräumt:
- Er soll vorzugsweise in
Gerichtsverfahren beauftragt werden.
- Er ist als Gerichtsgutachter zur
Gutachtenerstattung verpflichtet.
- Die Berufsbezeichnung "öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger für .......(Fachgebiet)" ist
strafrechtlich geschützt. Er ist förmlich verpflichtet auf gewissenhafte
Erfüllung seiner Obliegenheiten und zur Verschwiegenheit.
- Die Bestellung erfolgt nach
Überprüfung durch ein Fachgremium durch öffentlich-rechtliche
Einrichtungen auf der Grundlage des § 36 GewO (z.B. durch die Industrie-
und Handelskammer). Der öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige kann sich als solcher ausweisen und ist berechtigt,
einen entsprechenden Rundstempel zu führen. Er wird nur auf Zeit
bestellt und untersteht der Aufsicht seiner Kammer (z.B.
Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, aber auch z.B.
Architekten- und Ingenieurkammern der Bundesländer).
Öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige können aufgrund ihres Spezialgebietes sowohl vor den
Gerichten als auch im privaten Bereich tätig werden.
Diese Sachverständigen haben aufgrund
ihrer nachgewiesenen, persönlichen und fachlichen Eignung zur
Gutachtenerstattung in einigen Sach- und Fachbereichen besondere Prüf- und
Gutachterzuständigkeiten. Sie werden von Gerichten, wenn die Beantwortung
des Beweisthemas in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, anderen
Sachverständigen vorgezogen.
Die Bestellung erfolgt durch die
Selbstverwaltungskörperschaften:
- Industrie- und Handelskammern (IHK).
- Handwerk- und Landwirtschaftskammern.
- Ingenieur- und Architektenkammern.
Ein Sachverständiger kann nur öffentlich
bestellt werden, wenn er
- seine berufliche Niederlassung oder - falls eine solche nicht
besteht - seinen Wohnsitz im Bezirk des Kammer hat
- das 30. Lebensjahr vollendet und das 62. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat
- die persönliche Eignung besitzt
- die besondere Sachkunde und die Fähigkeit, Gutachten zu erstellen,
nachweist
- über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger
erforderlichen Einrichtungen verfügt
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der
Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Pflichten eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständige bietet.
Die Bezeichnung "Sachverständiger"
ist gesetzlich nicht geschützt. Jeder kann sich Sachverständiger
nennen, solange er nicht gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb verstößt, d.h. die Bezeichnung Sachverständiger nicht
irreführend im Geschäftsverkehr verwendet. Deshalb muss auch ein "freier"
Sachverständiger seine Sachkunde nachweisen können. Dagegen ist die
Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger"
gesetzlich geschützt. Nicht öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige dürfen auch keine Bezeichnungen führen, die Anlass zur
Verwechslung mit der öffentlichen Bestellung geben könnten.
Der Sachverständige ist eine natürliche
Person mit besonderer Sachkunde.
Die Fähigkeit, Tatsachen festzustellen,
Erfahrungssätze zu ermitteln und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen, ist
Voraussetzung zur Erstattung eines Gutachtens